Ratgeber / Tipps zu Wasserschäden
Im Mai 2014 zeigte der Kläger der beklagten Versicherung einen Schaden an einem Heizungsrohr an. Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, der Schaden sei vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten.
Das Landgericht lehnte die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Auf die Beschwerde bewilligte das OLG Hamm die Prozesskostenhilfe.
Das OLG Hamm führt aus, dass es sich um einen Nässeschaden handelt, der sich durch ständig nachkommendes Wasser vergrößere. Der hier vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall dauere so lange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus der Leitung austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt.
Da dem Versicherungsnehmer nach § 27 Z. 2 VGB nur die Verpflichtung zur Mitteilung von Schäden trifft, die er kennt, gehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer von einem durchgängigen Versicherungsschutz aus, die er nach Abschluss der neuen Versicherung entdeckt. Damit ist nicht entscheidend, ob der Schaden bereits vor Versicherungsbeginn entstand, sondern lediglich, ob noch bei Versicherungsbeginn Wasser bestimmungswidrig austrat.
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 – 20 W 19/15
Die Erstmaßnahmen sind versichert. Es wird kein Kostenvoranschlag benötigt. Der Versicherer hat die Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers nach §82 VVG zu tragen. Schnelles und überlegtes Handeln ist bei einem Wasserschaden gefragt. Nicht nur die Trinkwasserleitungen, z.B. zum Waschbecken, Spüle oder zur Dusche und Wanne führen Wasser. Auch Heizungsrohre führen Wasser zu den Heizkörpern.
Bei einem Wasserschaden der Trinkwasserleitung muss schnellstens der Hauptwasserhahn oder aber das Absperrventil innerhalb der Wohnung geschlossen werden.
Der Wasserdruck sinkt, es kommt kein Wasser mehr nach. Ist die Ursache im Bereich der Heizung aufgetreten, sollte die Heizungsanlage schnellstmöglich ausgeschaltet werden. Es wird kein Wasser mehr gepumpt.
Eventuell ist es nötig den Strom abzuschalten.
Wenn möglich Wasser abpumpen. (Wir helfen dabei)
Nasse oder durchfeuchtete Möbel, Vorhänge, Bodenbeläge, etc. entfernen oder hoch stellen.
Oftmals vergeht wertvolle Zeit bis die Versicherung einen Schadenregulierer schickt. Damit durch diese Verzögerung kein Schimmelbefall auftritt - Rufen sie uns an:
Wir helfen zeitnah und stellen die notwendigen Bautrocknungsgeräte auf! Informieren Sie Ihre Versicherung! (auch per Anrufbeantworter)
... z. B. bei einem Wasserschaden
Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen.
Ein vom Gutachter in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06
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ERGO - 0800 3746-310
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Ergibt sich ein versicherter Wasserschaden, darf die Versicherung nicht vorgeben, welches Unternehmen für die Behebung der Schäden zu beauftragen ist. Es sei denn, es besteht eine entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag oder das Unternehmen arbeitet nicht fachgerecht.
OLG Schleswig-Holstein (AZ. 6 U 70/10).
Kosten, die der Abwendung oder Minderung von Rohrbruch- oder Leitungswasserschäden dienen (Rettungskosten bzw. Suchkosten), sind gem. § 2 Nr. 1c) VGB 88 erstattungsfähig.
